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In Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen
und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.
Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz
und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im
Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer
Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb
ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen
alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an
Leib oder Gut antun. Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern
Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem
Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten
Bundes, jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren
geziemend dienen soll.
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Wir haben auch einhellig gelobt und
festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt
irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner
oder Landmann ist, annehmen sollen. Entsteht Streit unter Eidgenossen, so
sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den
Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. Vor allem ist bestimmt,
dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht
seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls
er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt,
ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. Schädigt
einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann
geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem
Geschädigten ersatzpflichtig. Wer einen der Eidgenossen beraubt oder
irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz
haften. Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten
Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines
Richters. Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig,
den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. Gehorcht
einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so
habe alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. Entsteht Krieg
oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem
Rechtspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen
gehalten, den andern zu schützen. Diese Ordnungen sollen, so Gott will,
dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde
gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler
bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats
August.
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